Satzung des Deutschen Katalanistenverbands e.V.
(Stand 25. Juni 2022)
§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen “Deutscher Katalanistenverband e. V.”. Die katalanische Übersetzung des Namens lautet “Associació Germano-Catalana”. Der Deutsche Katalanistenverband e. V. (im folgenden DKV genannt) hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
1. Der DKV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Kultur auf dem Gebiet der Katalanistik im Bereich der Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaft. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht:
a) hinsichtlich der Förderung von Wissenschaft und Forschung durch:
- Veranstaltung von Tagungen, insbesondere Veranstaltung des mindestens alle zwei Jahre abzuhaltenden Deutschen Katalanistentags;
- Herausgabe oder Förderung wissenschaftlicher Publikationen;
- Förderung wissenschaftlicher Projekte;
- Förderung der wissenschaftlichen Information und Diskussion;
- Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses;
- Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit;
- Zusammenarbeit mit anderen romanistischen Fachverbänden des deutschen Sprachbereichs;
- Zusamennarbeit mit den Katalanisten des nicht-deutschsprachigen Auslands und ihren Verbänden;
- Herausgabe eines Mitteilungsblattes (Mitteilungen des DKV), das mindestens einmal jährlich erscheint.
b) hinsichtlich der Förderung von Bildung und Kultur durch:
- Förderung katalanischer Sprachkurse an Universitäten des deutschsprachigen Raums;
- Durchführung oder Förderung kulturkundlicher Veranstaltungen an Universitäten oder sonstigen geeigneten Orten;
- Förderung literarischer Übersetzungen aus dem Katalanischen ins Deutsche.
3. Der DKV kann die Mitgliedschaft in nationalen oder internationalen Dachverbänden erwerben, falls der jeweilige Dachverband ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt, auf dem Gebiet der Hochschulromanistik tätig ist und seine Satzungszwecke nicht in Widerspruch zur Satzung des DKV stehen. Die an derartige Dachverbände gegebenenfalls abzuführenden Beiträge dürfen insgesamt zwanzig Prozent der Gesamteinnahmen aus Mitgliedsbeiträgen nicht übersteigen.
4. Der DKV ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des DKV dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des DKV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des DKV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung oder Aufhebung des DKV oder beim Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des DKV an die Studienstiftung des deutschen Volkes (Bonn), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Völkerverständigung zu verwenden hat.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des DKV können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Es gibt neben der normalen Mitgliedschaft auch noch die Möglichkeit einer Ehrenmitgliedschaft und einer Fördermitgliedschaft. Ehrenmitglieder zahlen grundsätzlich keinen Vereinsbeitrag. Die jährliche Beitragszahlung der normalen Mitglieder sowie der Fördermitglieder regelt eine Beitragsordnung, die mit einfacher Mehrheit beschlossen und geändert wird.
2. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem DKV austreten.
3. Ein Mitglied, das mit seiner Beitragszahlung in Verzug ist, kann vom Schatzmeister oder der Mehrheit des Vorstands nach mindestens zweimaliger erfolgloser Mahnung aus dem DKV ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann des weiteren durch Beschluß des Vorstands aus dem DKV ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maß die Interessen des DKV verletzt. In diesem Falle kann es innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe seines Ausschlusses schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen, über welche die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Näheres regelt eine Beitragsordnung.
§ 5 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Präsident und Vizepräsidenten können im direkten Anschluß an ihre Amtszeit nur einmal in ihrem Amt bestätigt werden.
2. Die Willensbildung im Vorstand erfolgt durch Mehrheitsbeschluß aller Vorstandsmitglieder. Jedes Vorstandsmitglied ist in der Innen- sowie in der Außenvertretung einzeln vertretungsberechtigt, sofern für sein Handeln ein Vorstandsbeschluß vorliegt.
§ 6 Ehrenpräsidenten
1. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenpräsidenten benennen. Diese gehören nicht dem Vorstand an. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Mitgliederversammlungen
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt, und zwar in zeitlicher
Nähe zum Deutschen Katalanistentag in Präsenz, hybrid oder digital. Die Modalität der
Durchführung wird mit der Einberufung bzw. Einladung zur Sitzung festgelegt und
den Mitgliedern kommuniziert. Kombinierte Beschlussfassungen sind zulässig. Für
den Fall, dass ein solches Kolloquium in einem Jahr einmal nicht stattfinden sollte, ist der
Ersatztermin auf einen Samstagnachmittag oder den Nachmittag eines arbeitsfreien Tages
zu legen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse
des DKV erforderlich ist, und auch dann, wenn die Einberufung einer derartigen
Versammlung von einem Zehntel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand unter Angabe der
Gründe verlangt wird.
§ 8 Einberufung von Mitgliederversammlungen
1. Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten durch einfachen Brief oder durch das Mitteilungsblatt des DKV einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung bekanntzugeben. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 9 Ablauf der Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter und einen Protokollanten.
2. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlußanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des DKV eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
3. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der vorherigen Ankündigung auf der mit der Einladung bekanntgegebenen Tagesordnung.
4. Dringlichkeits- und Initiativanträge in allen Sach- und Verfahrensfragen sind – mit Ausnahme bezüglich von Satzungsänderungen und der Vereinsauflösung – zulässig.
5. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn eines der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden. Die Wahlen zum Vorstand aber werden stets geheim und schriftlich durchgeführt, auch dann, wenn es für ein Amt nur einen Kandidaten gibt.
§ 10 Protokollierung von Beschlüssen
1. Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Protokollanten zu unterschreiben. Insofern Vorstandswahlen, Satzungsänderungen oder andere Beschlüsse protokolliert werden, welche dem Vereinsregister zur Eintragung anzumelden sind, ist das Protokoll darüber hinaus von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Falls ein Protokoll Beschlüsse über Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen formal fehlerhaft oder verfälscht wiedergeben sollte, so ist der Vorstand berechtigt, die entsprechenden Passagen durch Mehrheitsbeschluß abzuändern. Dies erfolgt durch einen Zusatz zum ursprünglichen Text; eine Protokolländerung durch Vorstandsbeschluß muß als solche kenntlich gemacht werden. Sie ist im nächsten Mitteilungsblatt des DKV zu veröffentlichen.
§ 11 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Die Amtszeit der Kassenprüfer stimmt mit der Amtszeit des Vorstandes überein.
2. Jeweilige Prüfungszeiträume sind die Geschäftsjahre.
3. Wählbar ist jedes Mitglied des DKV, welches einen ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland besitzt und über ausreichende Deutschkenntnisse zur Durchführung der Prüfung der Bücher, Unterlagen, Rechnungsabschlüsse, Kasse, Konten und sonstigen Unterlagen (einschließlich der Vorstands protokolle, insoweit diese Beschlüsse enthalten, aufgrund derer einzelne Ausgaben getätigt wurden) verfügt.